Stationäre Mitaufnahme eines Elternteils/Angehörigen

Bei Kindern bis zur Einschulung oder bis zum Alter von 8 Jahren kann grundsätzlich eine Begleitperson medizinisch begründet (vgl. § 11 Abs. 3 SGB V) stationär mit aufgenommen werden. Dabei entstehen für Eltern/Angehörige keine Unterkunfts-/ Verpflegungskosten. Wenn ein Kind bereits in der Schule ist, kann nur in besonderen Einzelfällen eine Begleitperson mit aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber, ob die medizinische Notwendigkeit für die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson (weiterhin) gegeben ist, treffen die jeweiligen Oberärzt*innen erst vor Ort am Aufnahmetag. Dies erfolgt unabhängig von der Empfehlung einweisender Ärzt*innen. Seitens der Kostenträger werden neben der Entscheidung der Krankenhausärzt*innen nur ärztliche Bescheinigungen von niedergelassenen Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie über die medizinische Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme von Begleitpersonen bei Schulkindern akzeptiert. In der Regel werden Eltern, deren Kinder bereits eingeschult sind, nicht mehr stationär mit aufgenommen.